Mein Parteiausschluss: Die Begründung des Landesschiedsgerichts

Da ich immer schon ein Freund von Transparenz und basisdemokratischem Geist innerhalb der AfD war, habe ich mich entschieden, das Urteil des Landesschiedsgerichts unserer Partei gegen mich samt Begründung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ergänzt durch einige Kommentare meinerseits. Ich denke, vor allem die Mitglieder der AfD in Mecklenburg-Vorpommern haben ein Recht darauf zu erfahren, wie das Landesschiedsgericht meinen Parteiausschluss rechtfertigt.

Achtung! Meine Kommentierungen sind fett und in blau gehalten.

 

In Sachen

Landesvorstand des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Alternative für Deutschland (Antragsteller)

gegen

Holger Arppe (Antragsgegner)

erlässt das Landesschiedsgericht der AfD Mecklenburg-Vorpommern am 06.06.2018 folgendes

Urteil

Der Antragsgegner wird aus der Alternative für Deutschland ausgeschlossen.

Gründe

A.

Tatbestand

Der Antragsgegner ist Parteimitglied im AfD-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern. Er war von Februar bis November 2014 dessen Sprecher, bis November 2016 Mitglied des Landesvorstandes und wurde bei den Wahlen von [sic] 04.09.2016 auf Listenplatz 3 in den Schweriner Landtag gewählt.

Ende August 2017 konfrontierten die Zeitung tageszeitung sowie der Norddeutsche Rundfunk den Antragsteller und verschiedene Parteimitglieder mit vorgeblichen Zitaten aus ihnen angeblich vorliegenden, mehrere tausend Seiten umfassenden Protokollen eines kennwortgeschützten „Facebook-Chats“, in dem jedenfalls im Jahr 2015 u.a. der Antragsgegner, die Parteimitglieder H. und F. Sowie einige weitere Parteimitglieder kommuniziert hatten.

Am 31.08.2017 telefonierten der Antragsgegner und der Zeuge H. und stimmten eine Erklärung gegenüber der Zeitung Junge Freiheit ab. Auf der Internetseite www.jungefreiheit.de erschien dann ein Beitrag, nach welcher [sic] der Antragsgegner gegenüber der Zeitung Junge Freiheit seinen Austritt aus der AfD-Fraktion im Schweriner Landtag sowie der Partei angekündigt habe, nachdem ihm zu Gewalt aufrufende Chatbeiträge zugeschrieben und vorgehalten worden waren. Die Zeitung schrieb weiter, u.a. folgende drei Zitate würden dem Antragsgegner zur Last gelegt:

Jetzt kann ich mir erklären, warum Revolutionen immer so blutig verliefen. Da muss man einfach ausrasten und das ganze rotgrüne Geschmeiß aufs Schafott schicken. Und dann Fallbeil hoch und runter, dass die Schwarte kracht!“

Wir müssen ganz friedlich und überlegt vorgehen, uns ggf. anpassen und dem Gegner Honig ums Maul schmieren [sic] aber wenn wir endlich soweit sind, dann stellen wir alle an die Wand.“

sowie

Grube ausheben, alle rein und Löschkalk oben rauf.“

Die Zeitung zitiert den Antragsgegner: „Von den mir unterstellten Äußerungen distanziere ich mich ganz klar.“

[…]

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner aus der Alternative für Deutschland auszuschließen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag als unbegründet und soweit er auf die Antragsschrift vom 12.01.2018 gestützt wird als unzulässig zurückzuweisen und auch keine andere Ordnungsmaßnahme zu verhängen.

Der Antragsgegner bestreitet die Urheberschaft der hier verfahrensgegenständlichen Äußerungen. Weiter wendet er ein, selbst wenn die Beiträge tatsächlich von ihm stammen sollten, handele es sich jedenfalls um auszuhaltende Meinungsäußerungen in einem ausschließlich privaten Zwecken dienenden, nicht zur Veröffentlichung bestimmten Bereich. Jedenfalls habe der Antragsgegner die Zitate weder veröffentlicht, noch einer Veröffentlichung der Zitate zugestimmt.

Der Antragsgegner wendet weiter ein, der Beschluss des Antragstellers vom 01.09.2017 sei nichtig, da es an der Einhaltung des Ladungsfrist, einer Ankündigung in der Tagesordnung fehle und den Vorstandsmitgliedern die konkreten Zitate nicht vorgelegen hätten. Der Antragsgegner sei zudem nicht angehört worden. Und schließlich sei der Antrag vom 28.09.2017 nur durch einen der beiden Sprecher unterzeichnet, dem hierfür die Vollmacht fehle.

[…]

B.

Rechtsgründe

I.

Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist für die Beantragung einer Ordnungsmaßnahme nach § 7 Abs. 5 Satzung AfD zuständig. Die Zulässigkeit des Antrages scheitert nicht an einem fehlenden Beschluss des Landesvorstandes nach § 7 Abs. 2 Satzung AfD.

[…]

II.

Soweit der Ausschlussantrag darauf gestützt wird, dass der Antragsgegner am 11.08.2015 in einem Facebook-Chat die mit Schriftsatz vom 28.09.2017 vorgetragenen Äußerungen getätigt und der Partei hierdurch einen schweren Schaden zugefügt habe, ist der Antrag auch begründet.

1. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme vom 20.04.2018 davon überzeugt, dass der Antragsgegner die drei ihm in diesem Verfahren vorgehaltenen Chat-Beiträge seinerzeit selbst geäußert hat. Nach Aussage des Zeugen H. konnte dieser den Chatverlauf, wie er bei Facebook gespeichert ist, am 29.08.2017 selbst verifizieren, nachdem ihm eine weitere Teilnehmerin des Chats, Frau F., Zugang zum kennwortgeschützten Chat gewährt hatte. Der Zeuge F. Hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2018 auf seinem Mobiltelefon Einblick in den Chatverlauf gewährt. Insoweit konnte das Gericht selbst den gespeicherten Chatverlauf einsehen.

Kommentar: Hier wird es schon komisch. Weder ist der Zeuge H. ein Teilnehmer besagten privaten Chatverkehrs gewesen, noch hatte die Zeugin F. eine Erlaubnis sämtlicher Teilnehmer dieses Chats, Außenstehenden die Inhalte desselben zugänglich zu machen. Diese hätte, auch nach Aussage eines Mitglieds des Landesschiedsgericht während einer Rede im Landtag, aber zuvor eingeholt werden müssen. Somit wurden von Beginn an Persönlichkeitsrechte verletzt.

[…]

Die folgenden Umstände sprechen gegen die Annahme einer Urheberschaft Dritter: Die dem Antragsgegner vorgehaltenen Aussagen entstammen ersichtlich einem Gesprächsverlauf, in dem der Antragsgegner eine persönliche familiäre Begebenheit schildert, nämlich mitteilt, dass „sein Bruder … letzte Woche bei einem Vorstellungsgespräch“ bei einer Stadtverwaltung war. Die Sache sei gelaufen gewesen, nachdem er gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten von „meinen zukünftigen Kollegen“ statt von „meinen zukünftigen Kolleginnen und Kollegen“ gesprochen und für seine „interkulturelle Kompetenz“ nur „auf mehrere Auslandssemester in Estland, Lettland und Polen“ statt den vom Gesprächspartner offenbar erhofften „islamischen Ländern“ verwiesen habe. Dies lege für den Antragsgegner den Schluss nahe, besser auszuwandern und die Bundesrepublik ihrem Schicksal zu überlassen. Einem Chat-Verlauf typisch folgen dann Wortwechsel mit anderen Teilnehmern, so den Zeugen H. und F.. In deren eigenen Wortmeldungen sind die dem Antragsgegner vorgeworfenen Äußerungen unter Bezeichnung „Holger Arppe“ eingebettet. Der Zeuge F. gab an, dass er den Chat mit Blick auf den Vorwurf seiner eigenen Teilnahme am Chatverlauf überprüft habe und gab an, es stimme „alles auf Punkt und Komma“.

Nach Aussage des Zeugen H. hat der Antragsgegner auch im Rahmen seiner Kommunikation mit diesem am 31.08.2017 ihm gegenüber damals nicht gesagt, dass er die ihm vorgehaltenen Äußerungen gar nicht geschrieben habe. Der Landessprecher Leif-Erik Holm gab im Rahmen seiner persönlichen Anhörung an, der Antragsgegner habe die Vorwürfe am 31.08.2017 „nicht bestritten“, sondern „herumgeeiert und laviert“. Und auch der Zeuge F., der sich mit dem Antragsgegner jedenfalls um den 31.08.2017 getroffen hat, gab in seiner Einvernahme an, der Antragsgegner habe damals „nicht gesagt“, dass die Äußerungen gar nicht von ihm stammen.

Kommentar: Da war wohl der Wunsch der Vater des Gedankens. Der Zeuge F. hat während besagten Gespräches vielmehr versucht, mich zu überreden, die Urheberschaft der mir vorgehaltenen Äußerungen einzugestehen und zwar nach dem Motto „alles andere glaubt dir eh niemand“. Genau das tat ich jedoch nicht.

In einem Beitrag auf seiner Internetseite am 28.09.2017 schreibt der Antragsgegner selbst: Gewaltphantasien hat wohl jeder schon mal gehabt. In besonders schwierigen Ausnahmesituationen dienen sie dazu, dass sich ein Mensch gefahrlos für seine Mitmenschen im Geiste abreagiert, sich gewissermaßen emotional ausnüchtert.“

Aus all dem folgt für das Gericht in der Zusammenschau, das [sic] es keinen vernünftigen Zweifel daran gibt, dass der Antragsgegner die drei verfahrensgegenständlichen Aussagen seinerzeit selbst geschrieben hat.

Kommentar: Hier wird durch das Landesschiedsgericht ein aus dem Zusammenhang gerissenes Zitat von meiner Website als Beweis präsentiert, obwohl darin mit keiner Silbe behauptet oder auch nur angedeutet wird, dass ich der Urheber jener inkriminierten Äußerungen sei. Der gesamte Text liest sich auf der Website vielmehr so: Gewaltphantasien hat wohl jeder schon mal gehabt. In besonders schwierigen Ausnahmesituationen dienen sie dazu, dass sich ein Mensch gefahrlos für seine Mitmenschen im Geiste abreagiert, sich gewissermaßen emotional ausnüchtert. Bei jenen Gutmenschen aber, die da heute im Landtag, eifrig assistiert durch die beiden AfD-Fraktionen, meine Kapitulation forderten, handelt es sich freilich um Leute, die tatsächlich ausgeübte Gewalt unverhohlen unterstützen. SPD, CDU und Linke schüren seit Jahren ein Klima der Brutalität, welches keineswegs nur in geheimen Chatgruppen seinen Ausdruck findet. Diese Gewalt ist blutige Wirklichkeit auf unseren Straßen und Plätzen. Linksextremistischer Terror gegen Polizeibeamte oder gegen AfD-Mitglieder gehört inzwischen zum Alltag und wird nicht nur von Ministerpräsidentin Schwesig offen gefördert. Erst kürzlich wurde ein Wahlkampfteam unserer Partei hier in Rostock von der linken Antifa attackiert, wobei ein Kamerad im Hagel der Pflastersteine beinahe zu Tode kam. Man kann es auch griffiger formulieren: die gesamte Politik der sogenannten etablierten Parteien mit Kanzlerin Angela Merkel vorneweg ist eine einzige offen ausgelebte und in praktische Politik übersetzte Gewaltphantasie wider das eigene Volk!“

2. Die vorgehaltenen Äußerungen des Antragsgegners verstießen und verstoßen erheblich gegen die Grundsätze der Alternative für Deutschland. Denn, wie der Antragsteller richtig darlegt, ist die AfD eine Partei, die das Grundgesetz verteidigt und für Freiheit und Demokratie eintritt.

[…]

Dem „Gegner Honig ums Maul [zu] schmieren“ und dann „alle an die Wand [zu stellen]“ oder „aufs Schafott [zu] schicken“ widerspricht dem nicht nur ohne jeden Zweifel, sondern ist ersichtlich das komplette Gegenteil von dem, was die AfD will und weshalb sie politisch tätig ist. Ziel der Partei ist es gerade [sic] solche Zustände zu verhindern, der Erosion von politischer Kultur und Rechtsstaat Einhalt zu gebieten und diesen wiederherzustellen.

Kommentar: Hier sinniert jemand seinen persönlichen politischen Vorstellungen hinterher und stellt Behauptungen auf, über die man durchaus trefflich diskutieren kann. Gesetzt, jene „Gegner“, die „an die Wand“ bzw. „aufs Schafott“ sollen, sind zu allem bereite Feinde von Freiheit und Demokratie, kann es nämlich durchaus geboten sein, gewissermaßen als ultima ratio die freiheitlich demokratische Ordnung mit gewaltsamen Mitteln zu verteidigen. Genau in diese Richtung gingen ja auch die in aller Öffentlichkeit getätigten Äußerungen von Frauke Petry und Beatrix von Storch bezüglich des Einsatzes von Waffengewalt gegen Flüchtlinge an der deutschen Grenze.

Der Grundsatzverstoß ist auch erheblich. Denn würde die vom Antragsgegner in seinen Äußerungen eingenommene Position innerparteilich allgemein, würde dies die AfD zu einer gänzlich anderen Partei, ihre Identität schlicht unkenntlich machen. Es geht im konkreten Fall ersichtlich nicht um die Einnahme einer durch [sic] ggf. auch durch die Altparteien tabuisierten, aber durch das innerparteiliche Demokratiegebot geschützten Minderheitenposition, die stets auch die Möglichkeit haben muss, Mehrheit werden zu können.

Kommentar: Konjunktive sind stets Ausdruck argumentativer Schwäche. So auch hier. Das Landesschiedsgericht stellt wilde Mutmaßungen an über eine Zukunft, die wir alle nicht kennen. Die AfD ist schon jetzt eine gänzlich andere Partei, als sie es noch 2013 oder 2015 war. Weil sie sich an dieser Entwicklung störten, sind Bernd Lucke und Frauke Petry sowie viele andere Mitglieder der Anfangsphase ausgetreten. Wir können davon ausgehen, dass die AfD in weiteren fünf Jahren ihr Erscheinungsbild abermals verändert haben wird. Wie ich aber dazu beitragen soll, bleibt schleierhaft, wo das Landesschiedsgericht doch immer wieder betont, dass die mir unterstellten Äußerungen gar nicht für eine breitere Öffentlichkeit bestimmt, sondern lediglich Wutausbrüchen in einem sehr kleinen privaten Kreis geschuldet waren.

3. Das Schiedsgericht hat keinen Zweifel daran, dass der Antragsgegner die Äußerungen in einem eher kleinen, kennwortgeschützten Chat weniger Parteimitglieder geäußert hat. Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die Äußerungen durch außenstehende Dritte unter Umgehung des Kennwortschutzes entwendet oder möglicherweise auch durch einen anderen Teilnehmer der Presse zugespielt wurden. Das Gericht hat keine Zweifel, dass der Antragsteller selbst jedenfalls seine Äußerungen weder für eine größere Öffentlichkeit vorgesehen, noch einer weiteren Verbreitung außerhalb des internen Chats zugestimmt hat. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ändert dies aber nichts daran, dass seine Äußerungen einen erheblichen Grundsatzverstoß im oben genannten Sinne darstellen, der, soweit die jeweiligen weiteren Voraussetzungen vorliegen, Ordnungsmaßnahmen rechtfertigen kann.

Kommentar: Eben noch von identitätsverändernden Prozessen in der AfD raunend, wird das Landesschiedsgericht mit seiner Urteilsbegründung höchstselbst zum Protagonisten unschöner Entwicklungen. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis scheint für die Richter offenbar nur eine vernachlässigbare Größe zu sein, obwohl durch dessen Bruch die mir vorgehaltenen Äußerungen ja erst an die Öffentlichkeit gelangten. Ferner bekommen wir es hier mit sogenannten Gedankenverbrechen zu tun. Wer falsche oder unpassende Gedanken hegt und diese Gedanken im Vertrauen einer anderen Person oder einem kleinen, privaten Kreis von Personen mitteilt, der riskiert fürderhin einen Parteiausschluss, insofern die Autoritäten der AfD unter Brechung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses davon erfahren. Man muss künftig also sogar aufpassen, was man in sein persönliches Tagebuch schreibt, denn dieses könnte ja gestohlen und dem Landesvorstand und/oder der Presse zugespielt werden. Privatsphäre gibt es nicht mehr. George Orwell lässt herzlich grüßen!

[…]

Nach innen mindern die Äußerungen die Aktionsfähigkeit der Partei, weil die völlige Verkehrung von Zielen und politischen Mitteln den inneren Frieden unter den Parteimitgliedern stört. Nach außen stören die Äußerungen die politische Wirksamkeit der Partei, weil sie deren Glaubwürdigkeit als rechtsstaatliche Partei untergraben, der es gerade darum geht, der Erosion des Rechtsstaates durch die Altparteien entgegenzutreten und revolutionäre Zustände zu verhindern.

Kommentar: Das sind wieder nur Mutmaßungen. Genauso gut könnte jemand behaupten, die ganze Affäre hätte der AfD genützt. Vor allem erstaunt die offenkundige Abneigung biedermeierlich gestimmter Parteijuristen gegen „revolutionäre Zustände“. Der Widerspruch zur Präambel des Grundsatzprogramms der AfD, in welcher sich die Partei ausdrücklich in die Tradition der Revolutionen von 1848 und 1989 stellt, scheint den Herren nicht aufgegangen zu sein.

4. Durch seine Äußerungen hat der Antragsgegner auch einen schweren Schaden für die Alternative für Deutschland verursacht. Denn als Schadensposition sind nicht nur materielle Schäden, sondern auch ‚unwägbare Stoffe‘, wie genossenes Vertrauen, ein positives Image oder ein klares politisches Profil als Schadensposition anzuerkennen.

[…]

5. Der Schaden ist dem Antragsgegner auch zuzurechnen. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass der Chat kennwortgeschützt war, nur wenige Teilnehmer hatte und die Äußerungen des Antragsgegners offensichtlich erst durch das rechtswidrige Zutun Dritter an die Öffentlichkeit gelangten.

Dies lässt den Verursachungsbeitrag des Antragsgegners jedoch nicht entfallen. Seinen eigenen Beitrag hat der Antragsgegnern [sic] mit den Äußerungen nämlich abschließend und unmittelbar bereits gesetzt. Die Äußerungen sind für den Schaden äquivalent kausal, was für den erforderlichen Ursachenzusammenhang auch ausreichend ist. Zwar trifft es zu, dass es für den Eintritt des Schadens des Beitrages eines anderen Chat-Teilnehmers oder Dritten bedurfte, der die Äußerungen ersichtlich unautorisiert weitergegeben hat. Hiermit musste der damals als Landesvorstand amtierende Antragsgegner jedoch schon bei seinen Äußerungen rechnen.

Kommentar: Das ist DDR pur! Ein AfD-Mitglied muss aus Sicht des Landesschiedsgerichts den Verrat durch andere also stets mit einkalkulieren. Jeder Gedanke muss, bevor er laut ausgesprochen oder per Post an jemand anderen weitergegeben wird, daraufhin überprüft werden, ob er dereinst vielleicht als parteischädigend eingestuft werden könnte, insofern er durch Denunziation nach außen gelangt. Was das für die innerparteiliche Diskussion der Mitglieder an der Basis untereinander bedeutet, muss an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden.

Dass der Antragsgegner den Schaden schuldhaft oder gar vorsätzlich verursacht hat, ist für dessen Zurechnung zum Pflichtverstoß dagegen nicht erforderlich.

[…]

6. Der Ausschluss des Antragsgegners aus der Partei ist zur Minderung des durch seine Äußerungen verursachten Schadens sowie zur Vorbeugung gegen weitere Schäden geeignet, er ist hierfür auch erforderlich und zweckmäßig.

[…]

Der Ausschluss als ultima ratio ist im konkreten Fall aber auch erforderlich, weil eine Minderung des in Form eines Glaubwürdigkeitsverlustes entstandenen Schadens und die Vorbeugung weiteren Schadens tatsächlich auch allein durch einen Ausschluss des Antragsgegners gewährleistet werden kann.

Kommentar: Das Gericht begründet meinen Parteiausschluss also nicht allein mit einem bereits geschehenen Fehlverhalten, sondern verurteilt mich auch für Dinge, die ich noch gar nicht getan habe, aber in einer unbestimmten Zukunft möglicherweise tun könnte. Da wären wir wieder bei Orwell oder besser noch dem Science-Fiction-Film „Minority Report“, in dem Menschen sozusagen prophylaktisch verhaftet und weggesperrt werden, ohne tatsächlich eine Straftat begangen zu haben. Prost Mahlzeit, wenn das die Vorstellung einer Mehrheit der Schiedsrichter von einem Rechtsstaat ist!

Das Gericht hat erwogen, ob dies auch durch Verhängung eines milderen Mittels, konkret einer Maßnahme nach § 7 Abs. 4b) Satzung AfD, d.h. dem Verbot für höchstens zwei Jahre Parteiämter zu bekleiden, erreicht würde. Berücksichtigt hat das Gericht insoweit auch, dass die Äußerungen vom Antragsgegner selbst nicht öffentlich, sondern tatsächlich nur in einem kleinen, zudem kennwortgeschützten Bereich gemacht wurden. Es hat weiter berücksichtigt, dass die Äußerungen im Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens bereits mehr als zwei Jahre zurück lagen und aus dem Zusammenhang ersichtlich nicht planmäßig zur Formulierung politischer Strategien und Ziele, sondern im empörten Affekt, in direkter Folge eines familiären, mit politischen Fehlentwicklungen verbundenen Negativerlebnisses folgten. Es hat schließlich berücksichtigt, dass der Antragsgegner nach Aufforderung jedenfalls aus der AfD-Fraktion im Schweriner Landtag ausgetreten ist.

Jedoch stehen die vom Antragsteller […] angekündigten Maßnahmen der Liquidierung politischer Gegner den Grundsätzen und Zielen der Partei und den von ihr für deren Erreichung gewählten Mitteln derart diametral entgegen, dass die Partei ihr mit den Äußerungen des Antragsgegners konterkariertes Ziel der Verteidigung und Wiederherstellung des Rechtsstaates schlicht nicht glaubwürdig bewerben und verwirklichen kann, wenn sie den Antragsgegner […] weiter in ihren Reihen duldet. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass es sich beim Antragsgegner nicht lediglich um ein einfaches Parteimitglied handelt, sondern um einen ehemaligen Landessprecher, der zum Zeitpunkt der Äußerungen Landesvorstandsmitglied war und die Partei schließlich als Mitglied zudem auch im Landtag und damit öffentlich repräsentiert. Die AfD würde bei einem Verbleib des Antragsgegners in der Partei fortgesetzt den Eindruck erwecken, sie dulde in ihren Reihen Repräsentanten, die in internen Chats die Liquidierung politischer Gegner für legitim halten und sich hiervon erst nach Aufdeckung der Äußerung distanzieren. Dies ist auch unter Berücksichtigung der genannten zugunsten des Antragsgegners sprechenden Umstände nicht hinnehmbar, was den Ausschluss zur Minderung bzw. Verhinderung weiteren Schadens erforderlich macht.

Kommentar: Nett, dass die Richter mildernde Umstände wenigsten erwogen haben! Meine Verdienste, die ich mir durch mein Engagement in der AfD vom Tag ihrer Gründung an erwarb, hindern das Gericht jedoch nicht daran, mich wie einen räudigen Köter vom Hof zu jagen. An dieser Stelle offenbart sich ein Kernwiderspruch in der gesamten Urteilsbegründung: Einerseits wird mir unterstellt, ich würde gewissermaßen anstreben, den Charakter der Partei, ihre Identität grundlegend zu verändern. Andererseits gibt das Gericht zu, dass ich eben nicht meinem wahren Denken Ausdruck verlieh, sondern im empörten Affekt, in direkter Folge eines familiären, mit politischen Fehlentwicklungen verbundenen Negativerlebnisses“ handelte. Ja, was denn nun?

c) Der Ausschluss erscheint auch zweckmäßig. Insbesondere stehen dem Ausschluss eine durch diesen ggf. verursachte weitere Presseberichterstattung oder innerparteilicher [sic] Streitigkeiten nicht entgegen.

III.

Soweit der Antragsteller den Ausschlussantrag darauf stützt, dass der Antragsgegner sein Landtagsmandat nach Austritt aus der Fraktion am 05.09.2017 nicht zurückgegeben hat, ist der Antrag dagegen zwar zulässig aber nicht begründet.

C.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gem. § 21 BSGO das Rechtsmittel der Überprüfung zum Bundesschiedsgericht gegeben.

[…]

Unterschriften

 

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4 Kommentare zu „Mein Parteiausschluss: Die Begründung des Landesschiedsgerichts“

    1. Selbstverständlich! Wir werden vor das Bundesschiedsgericht der AfD ziehen und wenn nötig auch die staatliche Gerichtsbarkeit in Anspruch nehmen. Ich hoffe natürlich, dass letzteres nicht nötig sein wird.

  1. Meine Fresse, meine Fresse, ist das übel! Solche Dinge halten mich auch immer auf Distanz und so falsch liege ich da wohl nicht.

    Natürlich haben Menschen Gewaltphantasien, das ist ein Ding, und selbstverständlich kann Gewalt auch völlig legitim sein, das will nur keiner (mehr) wissen.

    Gerade, wenn man an Revolutionen denkt, drängt sich das Thema geradezu auf – oder von mir aus auch an Stauffenberg: War das denn falsch, nur weil man Gewaltlosigkeit zum Dogma macht?

    Gewaltlosigkeit (in der politischen Auseinandersetzung) sollte eine Demokratie kennzeichnen, klappt das nicht (mehr), stimmt etwas mit der Demokratie nicht und mit dem Staat auch nicht, der dafür da ist, das Staatsvolk gegen Gewalt zu schützen. Das tut er nicht (mehr) – mutwillig und da soll der Bürger in allen Fällen brav ausharren? Abwarten, bis er sein Land und sein Leben verliert?

    Wie naiv ist das alles?

    Und wahrhaftig: Wenn ich Mitglied wäre und das ernsthaft die Rechtsauffassung des Gerichts ist, könntest Du mich mit einer Mail „entsorgen“ lassen oder nach einem geleckten Gespräch, denn selbstverständlich denkt man auch schon mal laut und zuweilen mit anderen über das Recht zum Widerstand nach: Was meinen manche Leute denn, wie das im Ernstfall aussähe?

    Und was denken manche Leute, was „ganz normale“ Selbstverteidigung ist (?), wobei man nicht zwangsläufig an Politik denken muss, obwohl die meisten Verteidigungsfälle eindeutig durch politische Verbrechen verursacht werden.

    Was für ein Menschen- und Weltbild haben die? Sind die genauso dämlich wie die Leute, die sie angeblich bekämpfen wollen?

    Natürlich vorzugsweise mit Worten, aber, wenn’s Not tut, auch gerne mit handfesten Taten – und die sind nicht zwangsläufig mit grober Gewalt verbunden, möglich wäre es aber. Das Thema war, ist und bleibt aktuell, ich war ja gerade in Rastatt und auch damals gab es diese „Fraktionen“, die sich darin unterschieden, wie „radikal“ sie sein wollten, und es ist auch kein Zufall, dass man sich da rumtreibt, denn man fragt sich und die toten Helden: Wer hatte Recht? Was ist möglich, was nötig?

    Ist das denn so abwegig? Ich nenne das gerne politische Geographie und ich weiß, dass vielen das nichts sagt, wenn aber doch, dass sie diese Quelle nicht (oft) nutzen. Das müsste ich einem Björn Höcke auch nicht erklären, dessen Herz davon voll ist, was sich auch ganz deutlich in diesem Buch zeigt, das ich diese Woche verschlungen habe.

  2. ja lieber holger so ist das leider auch in der afd mainstream lässt grüssen. ich weiss warum ich ausgetreten bin ich werde mich durch lieder und komentare weiter füs volk einsätzen (achso bürger) halte durch elli und thomas

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